EU Inc.: Gesellschaftsgründung in 48 Stunden und für 100€
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07 September 2026
Europa ist wirtschaftlich einer der größten Binnenmärkte, gesellschaftsrechtlich aber weiterhin ein Flickenteppich nationaler Regeln. Für innovative Wachstumsunternehmen bedeutet dies, dass bei einer EU-weiten Expansion eine Vielzahl von Vorgaben parallel bewältigt werden müssen. Das ist oft mit Zeitaufwand, Kosten und Rechtsunsicherheit verbunden.
Hier setzt die EU-Kommission mit der EU Inc. an – und es ist bereits der dritte Versuch, eine europaweit nutzbare Gesellschaftsform für private Unternehmen zu etablieren. Zuvor wurden Modelle wie die Societas Privata Europaea (SPE) und die Societas Unius Personae (SUP) diskutiert, aber politisch nicht realisiert.
Die derzeit verfügbare europäische Rechtsform Societas Europaea (SE) spielt in diesem Kontext eine Art Sonderrolle: Sie ist in der Praxis eher für größere internationale Unternehmensgruppen gedacht, weil der administrative Aufwand vergleichsweise hoch ist, sodass auch die SE sich nicht als europäisches „Standardvehikel“ eignet.
Mit der geplanten neuen Gesellschaftsform „EU Inc.“ nimmt die EU einen neuen Anlauf, um Neugründungen von KMU und den Wachstum im Binnenmarkt spürbar zu beschleunigen. Der entsprechende Entwurf für eine EU-Verordnung liegt seit März 2026 auf dem Tisch.
Dieser Beitrag ordnet die Kernpunkte des Vorhabens verständlich ein und zeigt, wie es im EU-Gesetzgebungsverfahren weitergeht.
Was ist die EU Inc. – und wofür steht das „28th regime“?
Die EU Inc. ist als Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und beschränkter Haftung konzipiert. Sie soll in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein, ohne nationale Gesellschaftsformen (GmbH, SAS, usw.) zu ersetzen.
Der von der EU verwendete Slogan „28th regime“ bedeutet dabei: Ein EU-weit harmonisierter Rechtsrahmen kommt als zusätzliche Option neben den 27 nationalen Rechtsordnungen hinzu.
Die Harmonisierung zielt dabei primär auf das Gesellschaftsrecht. In anderen Bereichen bleibt nationales Recht ergänzend relevant. Insbesondere in steuerlicher Hinsicht könnte das zu neuem Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten führen. Auch spezielle arbeitsrechtliche Aspekte könnten weiterhin relevant sein.
Die wichtigsten Kerninformationen aus dem Verordnungsentwurf
Digitale Gründung als Standard
Der Entwurf setzt auf „digital-only“ Prozesse über den gesamten Lebenszyklus – insbesondere bei Gründung, Registerkommunikation und Standarddokumenten. Ziel ist ein einheitliches digitales Verfahren (mit elektronischer Identifizierung/Signaturen).
Fast-Track-Gründung: max. 100 € und Eintragung binnen 48 Stunden
Für die standardisierte Fast-Track-Gründung kombiniert der Entwurf zwei klare Ziele: maximal 100 € Gründungskosten und eine Eintragung innerhalb von 48 Stunden.
Kosten: Für das Fast-Track-Verfahren soll ein Höchstbetrag von 100 € gelten.
Zeit: Gründung und Eintragung sollen im standardisierten Verfahren innerhalb von 48 Stunden abgeschlossen werden.
Wichtig: Die 48‑Stunden‑Frist gilt nur für den „Standardfall“ mit vorgegebenen Online‑Formularen und Musterunterlagen. Wenn die Gründung von diesen Standards abweicht (z. B. Sonderregelungen im Gesellschaftsvertrag oder ungewöhnliche Konstellationen), läuft sie zwar weiterhin digital, kann aber länger als 48 Stunden dauern.
Kein Mindest-Stammkapital
Ein festes Mindestkapital soll bei der EU Inc. nicht erforderlich sein. Statt klassischer Nennbetragsanteile sind No‑Par‑Value‑Anteile vorgesehen, also Anteile ohne festen Nennbetrag.
An die Stelle der klassischen Kapitalerhaltung tritt ein zweistufiger Schutzmechanismus für Gläubiger. Ausschüttungen an Gesellschafter sollen nur zulässig sein, wenn zwei Tests erfüllt sind:
Balance‑Sheet‑Test: Die Aktiva übersteigen auch nach der Ausschüttung die Summe aus Verbindlichkeiten und Kapital.
Solvency‑Test: Die Gesellschaft kann ihre fälligen Verbindlichkeiten im gewöhnlichen Geschäftsverlauf in den zwölf Monaten nach der Ausschüttung bedienen.
Verstößt die Geschäftsführung gegen diese Vorgaben, soll sie persönlich haften und Gesellschafter müssen unzulässig erhaltene Ausschüttungen zurückgewähren.
Einfache digitale Anteilsübertragungen
Für Unternehmen besonders relevant: Die Anteile an einer EU Inc. sollen grundsätzlich frei übertragbar sein und sich vollständig online übertragen lassen.
Die Mitgliedstaaten sollen nach dem Entwurf keine zusätzlichen Formvorschriften für die Wirksamkeit der Übertragung einführen dürfen, insbesondere keinen Notarzwang (also keine Beurkundung). Für die deutsche Praxis wäre das ein echter Paradigmenwechsel: Die bisher bei GmbH-Anteilsübertragungen erforderliche notarielle Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) würde bei der EU Inc. entfallen.
Flexible Mitarbeiterbeteiligung (EU-ESO)
Der Entwurf enthält einen EU-weit nutzbaren Rahmen für Mitarbeiterbeteiligungen als sog. EU Employee Stock Option Plan (EU‑ESO). Ziel ist es, Mitarbeiterbeteiligungen EU-weit standardisiert (und steuerlich harmonisiert) nutzbar zu machen, um grenzüberschreitende Programme einfacher und planbarer zu machen.
Für die EU geht es dabei insbesondere darum, die international umkämpften Talente in die Mitgliedstaaten zu locken. Für Unternehmen geht es vor allem um Recruiting und Bindung: Wenn ein ESO EU-weit einheitlicher geregelt ist, können Beteiligungen einfacher und planbarer angeboten werden, auch an Mitarbeitende in anderen EU-Ländern. Gleichzeitig helfen Optionen, Mitarbeitende länger im Unternehmen zu halten, weil sich der Vorteil meist erst nach einer gewissen Zeit realisiert (z. B. über Vesting, d. h. die Optionen werden nach und nach „verdient“ – wer früher geht, bekommt oft nur den bereits verdienten Teil).
Wie geht es im Gesetzgebungsverfahren weiter?
Der Entwurf läuft im ordentlichen EU-Gesetzgebungsverfahren. Typischer Ablauf:
Beratung im Europäischen Parlament (Ausschussarbeit, Änderungsanträge, Bericht, Abstimmung im Plenum).
Beratung im Rat der EU (Mitgliedstaaten) in Arbeitsgruppen; anschließend Einigung auf ein Verhandlungsmandat.
Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission bis zu einem Kompromisstext.
Formelle Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt.
Als Verordnung gilt der Rechtsrahmen grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten. In der Praxis braucht es dennoch die technische und organisatorische Umsetzung (Registeranbindung, digitale Templates, Prozesse). Erst danach ist die EU Inc. real nutzbar.
Fazit
Die EU Inc. soll eine optionale, EU-weit einheitliche Gesellschaftsform schaffen, die Gründungen und Equity-Prozesse konsequent digitalisiert. Kernversprechen: voll digitale Gründung, max. 100 € Kosten, 48 Stunden Fast-Track, kein Mindestkapital, beschränkte Haftung, digitale Anteilsübertragung und standardisierte Mitarbeiterbeteiligung (EU‑ESO).
Im Gesetzgebungsverfahren beginnt nun die Detailarbeit zwischen Europäischem Parlament und Rat. Entscheidend ist, wie die guten Absichten in die Tat umgesetzt werden. In Sachen digitaler Infrastruktur dürfte der EU jedenfalls eine große Herausforderung bevorstehen.
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