Die Anhörung des Betriebsrats in Frankreich bei grenzüberschreitenden Fusionen und Übernahmen

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14 September 2026

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Einleitung

Warum die Anhörung des Betriebsrats (Comité social et économique – CSE) von Anfang an in den Zeitplan der Transaktion einbezogen werden muss.

Bei einer grenzüberschreitenden M&A-Transaktion unter Beteiligung eines französischen Unternehmens darf die Anhörung des Betriebsrats (Comité social et économique – CSE) nicht als bloßes personalrechtliches Nebenthema behandelt werden. Sie kann vielmehr zu einem entscheidenden Faktor für den Ablauf und den Zeitplan der Transaktion werden.

Der Betriebsrat erteilt keine Genehmigung, die etwa mit einer Freigabe durch die französische Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) oder durch den französischen Wirtschaftsminister im Rahmen der Kontrolle ausländischer Investitionen vergleichbar wäre. Seine Stellungnahme hat lediglich beratenden Charakter. Der Betriebsrat kann daher die rechtliche Durchführung der Transaktion grundsätzlich nicht allein verhindern.

Diese Feststellung darf jedoch nicht dazu führen, das damit verbundene Risiko zu unterschätzen. Ist eine Anhörung des Betriebsrats erforderlich, muss sie ordnungsgemäß, rechtzeitig und auf der Grundlage hinreichend genauer Informationen durchgeführt werden. Eine verspätete, unvollständige oder lediglich formale Anhörung kann zu einem gerichtlichen Eilverfahren, zu einem Anspruch auf Übermittlung ergänzender Informationen, zur Aussetzung bestimmter Umsetzungsmaßnahmen, zu einer erneuten Anhörung oder – in besonders schwerwiegenden Fällen – zu strafrechtlichen Risiken wegen der Behinderung der Arbeitnehmervertretung (délit d’entrave) führen.

Entscheidend ist daher: Die Anhörung des Betriebsrats verleiht den Arbeitnehmervertretern kein Vetorecht. Sie ist jedoch ein wesentlicher Faktor für die arbeits- und sozialrechtliche sowie operative Absicherung des Projekts.

1.      Zunächst Schwellenwerte und zuständige Arbeitnehmervertretungen bestimmen

Der erste Schritt besteht darin, die Arbeitnehmerzahlen und die bestehenden Arbeitnehmervertretungen der Zielgesellschaft zu erfassen.

In Unternehmen mit mindestens 11 Arbeitnehmern ist ein Betriebsrat einzurichten, sofern dieser Schwellenwert, während 12 aufeinanderfolgender Monate erreicht wird. Ab 50 Arbeitnehmern verfügt der Betriebsrat über erweiterte wirtschaftliche Informations- und Anhörungsrechte. Er ist insbesondere über Fragen zu unterrichten und anzuhören, die die Organisation, die Leitung und die allgemeine Entwicklung des Unternehmens betreffen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Arbeitnehmerzahl, Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Unternehmensorganisation sowie die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.

Diese Unterscheidung ist wesentlich. In Unternehmen mit 11 bis 49 Arbeitnehmern besteht zwar ebenfalls ein Betriebsrat, dieser verfügt jedoch nicht über dieselben allgemeinen wirtschaftlichen Befugnisse wie in Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern. Die für Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern geltenden Verpflichtungen dürfen daher nicht automatisch auf kleinere Gesellschaften übertragen werden. In der Praxis sind die einschlägigen Rechtsvorschriften, kollektivrechtlichen Vereinbarungen, etwaige betriebliche Gepflogenheiten sowie die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens zu prüfen.

Bei Unternehmensgruppen mit mehreren Betrieben ist außerdem zu klären, ob ein zentraler Betriebsrat (CSE central) und Betriebsräte auf Ebene der einzelnen Betriebe (CSE d’établissement) bestehen. Der zentrale Betriebsrat ist insbesondere für Maßnahmen zuständig, die das Unternehmen in seiner Gesamtheit betreffen. Die Betriebsräte der einzelnen Betriebe können ebenfalls anzuhören sein, wenn das Vorhaben besondere Anpassungsmaßnahmen für einen oder mehrere Betriebe vorsieht.

Bei international tätigen Unternehmensgruppen ist schließlich zu prüfen, ob ein Konzernbetriebsrat (comité de groupe), ein Europäischer Betriebsrat (comité d’entreprise européen) oder ein sonstiges europäisches Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren besteht. Ein Europäischer Betriebsrat kann insbesondere dann einzubeziehen sein, wenn das Vorhaben einen grenzüberschreitenden Charakter aufweist und Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten betrifft.

2. Feststellen, ob die M&A-Transaktion eine Anhörung des Betriebsrats erfordert

Eine Anhörung des Betriebsrats ist erforderlich, wenn das Vorhaben die Organisation, die Leitung oder die allgemeine Entwicklung des Unternehmens betrifft. M&A-Transaktionen können daher eine Anhörungspflicht auslösen, insbesondere wenn sie mit einer Änderung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Organisation, einer Restrukturierung, einer Übertragung von Tätigkeiten, einer Standortschließung, einem Personalabbau oder einer wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen verbunden sind.

Besonders relevant sind Fusionen, Spaltungen, Teilbetriebsübertragungen im Wege der Einbringung (apports partiels d’actifs), die Veräußerung von Geschäftsbereichen, die Übertragung von Tätigkeiten, Zusammenschlüsse im Sinne des Wettbewerbsrechts, Unternehmenskäufe in Verbindung mit einem Integrationsplan sowie Transaktionen, die der Vorbereitung einer Reorganisation nach dem Closing dienen.

Der Fall einer Anteilsveräußerung ist differenziert zu betrachten. Eine reine Anteilsveräußerung führt nicht zwangsläufig zu einem Wechsel des Arbeitgebers. Sie kann jedoch eine Unterrichtung und Anhörung des Betriebsrats erforderlich machen, wenn sie mit einer Änderung der Unternehmensstrategie, einer absehbaren Reorganisation, einer Änderung der Konzernzugehörigkeit oder konkreten Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Standorte oder die Arbeitsbedingungen verbunden ist.

In der Praxis gilt: Je weitreichender die Auswirkungen der Transaktion auf die französische Zielgesellschaft sind, desto eher empfiehlt es sich, ein förmliches Anhörungsverfahren durchzuführen. Die Beurteilung muss stets anhand des konkreten Einzelfalls erfolgen.

3. Ein vollständiges und nachvollziehbar dokumentiertes Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gewährleisten

Das Verfahren besteht aus zwei Schritten: der Unterrichtung und der Anhörung.

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat zunächst genaue, schriftliche und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen. Diese Informationen müssen es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, das Vorhaben, seinen Zeitplan, seine wirtschaftlichen Gründe und seine voraussichtlichen Auswirkungen auf das Unternehmen und die Arbeitnehmer nachzuvollziehen. Der Betriebsrat muss zudem eine begründete Antwort auf die von ihm vorgebrachten Stellungnahmen erhalten.

Bei Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern kommt der Datenbank für wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Informationen (base de données économiques, sociales et environnementales – BDÉSE) eine zentrale Bedeutung zu. Sie enthält die Informationen, die für die regelmäßigen Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren erforderlich sind. Die darin enthaltenen Informationen müssen mit den für die konkrete Transaktion übermittelten Unterlagen im Einklang stehen.

Die dem Betriebsrat übermittelten Unterlagen sollten insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • die Identität des Erwerbers;
  • die Struktur der Transaktion;
  • den voraussichtlichen Zeitplan;
  • die wirtschaftlichen und strategischen Gründe für die Transaktion;
  •  die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, die Standorte, die Tätigkeitsbereiche und die Arbeitsorganisation;
  • etwaige bekannte Absichten des Erwerbers;
  • die erforderlichen Finanzdaten unter Beachtung der geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen;
  • sowie die Auswirkungen auf die Umwelt, soweit das Vorhaben in den Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften fällt.

Die Anhörung darf sich nicht auf eine bloße Präsentation des Vorhabens beschränken. Die Arbeitnehmervertreter müssen die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen, ergänzende Informationen anzufordern und auf einer ausreichenden Informationsgrundlage Stellung zu nehmen. Der Arbeitgeber sollte den gesamten Verfahrensablauf lückenlos dokumentieren: Einladungen, Tagesordnungen, übermittelte Unterlagen, Fragen und Antworten, Sitzungsprotokolle sowie die abgegebene Stellungnahme.

4. Die Fristen des Anhörungsverfahrens beherrschen

Sofern nicht durch eine kollektivrechtliche Vereinbarung oder eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat andere Fristen festgelegt wurden, gilt der Betriebsrat nach Ablauf einer Frist von einem Monat als angehört und eine ablehnende Stellungnahme als abgegeben. Wird ein Sachverständiger hinzugezogen, verlängert sich diese Frist auf zwei Monate. Die Frist beträgt drei Monate, wenn im Rahmen eines Anhörungsverfahrens, das sowohl auf Ebene des zentralen Betriebsrats als auch auf Ebene eines oder mehrerer Betriebsräte einzelner Betriebe durchgeführt wird, ein oder mehrere Sachverständige hinzugezogen werden.

Diese Fristen beginnen je nach Fall mit der Übermittlung der erforderlichen Informationen oder mit deren Bereitstellung in der Datenbank für wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Informationen (base de données économiques, sociales et environnementales – BDÉSE). Der Beginn der Frist muss daher rechtssicher bestimmt werden. Werden nur unzureichende Informationen zur Verfügung gestellt, kann dies zu einem Rechtsstreit darüber führen, ob eine ordnungsgemäße und sachgerechte Anhörung überhaupt möglich war.

Ist der Betriebsrat der Auffassung, nicht über ausreichende Informationen zu verfügen, kann er den Präsidenten des französischen Zivilgerichts (tribunal judiciaire) im beschleunigten Verfahren (procédure accélérée au fond) anrufen. Die Anrufung des Gerichts führt nicht automatisch zu einer Verlängerung der Anhörungsfrist. Das Gericht kann jedoch bei besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu den erforderlichen Informationen eine Verlängerung der Frist anordnen.

5. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen einplanen

In bestimmten Situationen kann der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen. Bei M&A-Transaktionen ist diese Möglichkeit insbesondere bei Unternehmen mit mindestens 50 Arbeitnehmern und im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne des Wettbewerbsrechts von Bedeutung.

Ist ein Unternehmen an einem Zusammenschluss im Sinne des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) beteiligt, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach Maßgabe des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) einberufen. Der Betriebsrat kann in diesem Fall einen Steuerberater bestellen.

Die Kostentragung für die Tätigkeit des Sachverständigen richtet sich nach dem jeweiligen Anlass seiner Beauftragung. In bestimmten Fällen trägt der Arbeitgeber die Kosten vollständig. In anderen Fällen trägt der Arbeitgeber 80 % und der Betriebsrat 20 % der Kosten aus seinem Budget für die laufende Tätigkeit, wobei besondere Regelungen gelten, wenn das Budget des Betriebsrats nicht ausreicht.

Im Zeitplan einer Transaktion stellt die Hinzuziehung eines Sachverständigen einen kritischen Faktor dar. Diese Möglichkeit darf nicht erst in letzter Minute berücksichtigt werden. Der Unternehmenskaufvertrag sollte sie sowohl bei der Festlegung des angestrebten Closing-Termins als auch bei der Festlegung des Long-Stop-Datums berücksichtigen.

6. Die Anhörung des Betriebsrats mit der Fusionskontrolle und der Investitionskontrolle abstimmen

Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion können sich drei Zeitpläne überschneiden.

Der erste betrifft das arbeitsrechtliche Verfahren der Anhörung des Betriebsrats. Der zweite betrifft die französische Fusionskontrolle. Ist die Transaktion anmeldepflichtig, muss die französische Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) die Transaktion vor ihrem Vollzug freigeben. Phase 1 dauert grundsätzlich höchstens 25 Arbeitstage. Im Falle einer vertieften Prüfung kann sich eine Phase 2 mit weiteren 65 Arbeitstagen anschließen.

Der dritte Zeitplan betrifft die Kontrolle ausländischer Investitionen in Frankreich. Übt die Zielgesellschaft eine sensible Tätigkeit aus, die in den Anwendungsbereich des französischen Steuergesetzbuchs (Code monétaire et financier) fällt, muss der ausländische Investor vorab eine Genehmigung des für Wirtschaft zuständigen Ministers einholen. Das Prüfverfahren umfasst zunächst eine Frist von 30 Arbeitstagen ab Eingang eines vollständigen Antrags und anschließend, falls erforderlich, eine ergänzende Prüfung innerhalb weiterer 45 Arbeitstage.

Diese drei Verfahren sind rechtlich voneinander unabhängig. Eine fusionskontrollrechtliche Freigabe ersetzt nicht die Anhörung des Betriebsrats. Auch eine Genehmigung im Rahmen der Kontrolle ausländischer Investitionen ersetzt die Anhörung des Betriebsrats nicht. Umgekehrt stellt die Stellungnahme des Betriebsrats keine behördliche Genehmigung dar.

Im Jahr 2026 ist außerdem die Anhebung der französischen Schwellenwerte für die Fusionskontrolle durch das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftslebens zu berücksichtigen. Die neuen Schwellenwerte gelten für Transaktionen, die ab dem 1. September 2026 bei der französischen Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence) angemeldet werden. Die allgemeinen Schwellenwerte steigen insbesondere beim weltweiten Gesamtumsatz von 150 Mio. Euro auf 250 Mio. Euro und beim in Frankreich erzielten Umsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von 50 Mio. Euro auf 80 Mio. Euro.

7. Den Unternehmenskaufvertrag entsprechend ausgestalten

Der Unternehmenskaufvertrag muss die Rolle des Betriebsrats zutreffend abbilden.

Es sollte vermieden werden, das Closing von einer positiven Stellungnahme des Betriebsrats abhängig zu machen. Die Stellungnahme hat lediglich beratenden Charakter. Der Betriebsrat kann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, ohne dass dies die Transaktion automatisch verhindert.

Demgegenüber kann es sinnvoll und häufig geboten sein, vorzusehen, dass das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren vor dem Closing abgeschlossen sein muss, sofern es rechtlich erforderlich ist. Die Bedingung darf sich nicht auf den Inhalt der Stellungnahme beziehen, sondern auf den ordnungsgemäßen Abschluss des Verfahrens: Die Stellungnahme wurde abgegeben oder gilt nach Ablauf der einschlägigen Frist als abgegeben.

Der Vertrag sollte daher Folgendes vorsehen:

  • eine Erklärung des Verkäufers zum Bestehen eines Betriebsrats und zur ordnungsgemäßen Durchführung früherer Anhörungsverfahren;
  • eine Garantie, dass keine wesentlichen, nicht offengelegten Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Betriebsrat bestehen;
  • eine Verpflichtung des Verkäufers, das Verfahren rechtzeitig einzuleiten und ordnungsgemäß durchzuführen;
  • eine Mitwirkungsverpflichtung des Käufers;
  • eine Verpflichtung, die Übereinstimmung zwischen den dem Betriebsrat übermittelten Informationen, dem Businessplan und den für die Zeit nach dem Closing vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen;
  • einen Mechanismus zur automatischen Verschiebung des Closings;
  • ein Long-Stop-Datum, das sowohl den Fall der Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat als auch die Fusionskontrolle und die Kontrolle ausländischer Investitionen berücksichtigt;
  • eine besondere Freistellungsregelung für vor dem Closing liegende Pflichtverletzungen, die dem Verkäufer zuzurechnen sind;
  • sowie klare Regelungen für Anhörungsverfahren nach dem Closing im Zusammenhang mit Entscheidungen des Käufers.

Am rechtssichersten ist es daher, die Anhörung des Betriebsrats als wesentliche verfahrensrechtliche Verpflichtung und nicht als Genehmigungsvorbehalt mit bestimmtem Ergebnis auszugestalten.

8. Sanktionen und Prozessrisiken frühzeitig berücksichtigen

Eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben.

Der Betriebsrat kann die Übermittlung ergänzender Informationen verlangen. Er kann das Gericht anrufen. Das Gericht kann die Vorlage von Unterlagen anordnen, in bestimmten Fällen Fristen verlängern oder die Umsetzung bestimmter Maßnahmen aussetzen, solange das Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Werden kollektive Maßnahmen ohne ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt, kann deren rechtliche Absicherung beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für Restrukturierungen, betriebsbedingte Massenentlassungen oder Sozialpläne nach französischem Recht (plans de sauvegarde de l’emploi – PSE).

Auch das strafrechtliche Risiko darf nicht außer Acht gelassen werden. Die Behinderung der Errichtung oder der ordnungsgemäßen Tätigkeit des Betriebsrats wird nach dem französischen Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) sanktioniert. Die Behinderung der Errichtung des Betriebsrats oder der freien Bestellung seiner Mitglieder kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von 7.500 Euro geahndet werden. Die Behinderung seiner ordnungsgemäßen Tätigkeit wird mit einer Geldstrafe von 7.500 Euro geahndet.

In der Praxis besteht das Hauptrisiko häufig weniger in der Unwirksamkeit der M&A-Transaktion selbst als vielmehr in einer Blockierung oder rechtlichen Schwächung der Maßnahmen zur Integration nach dem Closing.

9. Operative Checkliste

Verkäuferseite

Arbeitnehmerzahlen prüfen, zuständige Arbeitnehmervertretungen bestimmen, die Datenbank für wirtschaftliche, soziale und umweltbezogene Informationen (base de données économiques, sociales et environnementales – BDÉSE) aktualisieren, die Informationsunterlagen vorbereiten, den Betriebsrat ordnungsgemäß einberufen, die etwaige Hinzuziehung eines Steuerberaters begleiten, Fragen beantworten und die Stellungnahme dokumentieren.

Käuferseite

Die arbeitsrechtliche Historie der Zielgesellschaft prüfen, die Sitzungsprotokolle des Betriebsrats auswerten, bestehende Rechtsstreitigkeiten überprüfen, das unternehmerische Konzept mit den Informationen abstimmen, die den Arbeitnehmervertretern übermittelt wurden, Anhörungsverfahren nach dem Closing frühzeitig berücksichtigen und geeignete vertragliche Schutzmechanismen verhandeln.

Transaktionsteam

Einen einheitlichen Zeitplan erstellen, in dem die Anhörung des Betriebsrats, die Fusionskontrolle, die Investitionskontrolle, die Finanzierung, das Signing, das Closing und die Integration aufeinander abgestimmt werden. Dieser Zeitplan muss bereits ab der LOI-Phase gesteuert werden.

FAZIT

Die Anhörung des Betriebsrats begründet kein Vetorecht. Sie ist jedoch ein wesentlicher Faktor für die rechtliche Absicherung grenzüberschreitender M&A-Transaktionen unter Beteiligung einer französischen Zielgesellschaft.

Bei einer gut strukturierten Transaktion müssen die zuständigen Arbeitnehmervertretungen frühzeitig bestimmt, die Erforderlichkeit einer Anhörung geprüft, vollständige Informationen vorbereitet, die mögliche Hinzuziehung eines Steuerberaters eingeplant und der Zeitplan des Anhörungsverfahrens in den Unternehmenskaufvertrag einbezogen werden.

Die entscheidende Grundregel lautet daher: Die Anhörung des Betriebsrats ist als zentraler Bestandteil des Transaktionsvollzugs zu behandeln – ebenso wie die Fusionskontrolle, die Investitionskontrolle, die Finanzierung und die Closing-Bedingungen.

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