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Internationale Rechtsoptimierung außerhalb des Vertragsmanagements mit ausländischen Geschäftspartnern

Was gilt, wenn ein Unternehmen von einer außervertraglichen Pflichtverletzung betroffen ist?

Wird einem Unternehmen ein Schaden durch einen Dritten zugefügt, mit dem es in keiner vertraglichen Beziehung steht, liegt die Verletzung einer außervertraglichen Pflicht vor. Es handelt sich um Fallgestaltungen im Zusammenhang mit zum Beispiel fehlerhaften Produkten, Handlungen des unlauteren Wettbewerbs, dem rechtswidrigen Abbrechen von Vertragsverhandlungen oder auch internetbasierten Delikten.

In diesen Konstellationen kann das geschädigte Unternehmen eine deliktische Schadensersatzklage erheben, um Ersatz für den erlittenen Schaden zu verlangen. Im internationalen Kontext ist dabei Vorsicht geboten: Die einschlägigen Rechtsvorschriften unterscheiden sich – je nach dem Land, in dem die außervertragliche Pflichtverletzung erfolgt oder der Schaden eingetreten ist – erheblich. Es ist deshalb zuallererst von Bedeutung festzustellen, welches Recht auf die Angelegenheit Anwendung findet und welche nationalen Gerichte für einen etwaigen Rechtsstreit zuständig sind.

Unsere Anwälte für internationales Wirtschaftsrecht unterstützen Sie bei der rechtlichen Einordnung des Sachverhalts, bei der Bestimmung des anwendbaren Rechtes sowie der Gerichtszuständigkeit und bei der effektiven rechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche – sei es in Frankreich, in Deutschland oder in einem Drittstaat in enger Zusammenarbeit mit den ausländischen Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global.

Welche Arten außervertraglicher Pflichtverletzungen können ein Unternehmen international treffen?

Außervertragliche Rechtsverletzungen können zahlreiche geschäftliche Situationen betreffen: Produkthaftung für fehlerhafte Waren, die einem Kunden oder Dritten Schaden zufügen; unlautere Wettbewerbshandlungen wie zum Beispiel Nachahmung, Marktverdrängung oder die widerrechtliche Nutzung einer Marke bzw. eines Unternehmenskennzeichens; rechtswidriges Abbrechen von Vertragsverhandlungen; internetbezogene Delikte wie Identitätsdiebstahl, Verleumdung oder Rufschädigung im Netz. Auch außerhalb jeglicher vertraglicher Beziehung kann das geschädigte Unternehmen die Haftung des verantwortlichen Dritten geltend machen. Es ist jedoch entscheidend, rasch zu handeln, um Beweise zu sichern und Verjährungsfristen einzuhalten. Unsere Anwälte für internationales Wirtschaftsrecht unterstützen Sie dabei, die konkrete Rechtsverletzung präzise einzuordnen, die erforderlichen Beweise zusammenzutragen und Ihre Ansprüche vor den zuständigen Gerichten effektiv durchzusetzen.

Welche Rechtsordnung gilt, wenn ein Unternehmen durch einen Dritten geschädigt wird?

Das Recht der Europäischen Union stellt ein einheitliches Instrument zur Verfügung, das in allen Mitgliedstaaten gilt: Es handelt sich um die sog. EU-Verordnung „Rom II“ zur Bestimmung des auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts. Nach dieser Verordnung ist in der Regel das Recht des Landes maßgeblich, in dem die Pflichtverletzung erfolgt oder der Schaden eingetreten ist. Das bedeutet: Wird ein deutsches Unternehmen im Ausland geschädigt, kann auf den Fall eine ausländische Rechtsordnung Anwendung finden – mit teilweise erheblich abweichenden Regelungen, insbesondere zu Verjährungsfristen, Haftungsvoraussetzungen, Beweislastvermutungen und Schadensersatzregelungen.

Die EU-Verordnung „Rom II“ ist für viele Konstellationen relevant, etwa bei Produkt- und Produktsicherheitshaftung, unlauterem Wettbewerb, Eingriffen in Schutzrechte, dem Abbruch von Vertragsverhandlungen sowie bei digitalen Delikten wie Cyberangriffen, Online-Diffamierung oder Datenschutzverstößen.

Unsere Anwälte für internationales Wirtschaftsrecht unterstützen Sie bei der Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung und vertreten Ihre Interessen in gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren – in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat in enger Zusammenarbeit mit den ausländischen Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global.

Wer haftet, wenn ein Produkt wegen eines defekten Bauteils eines Zulieferers einen Schaden verursacht?

Auch wenn Ihr Unternehmen nicht selbst Hersteller eines fehlerhaften Produkts ist – zum Beispiel, weil der Mangel auf eine defekte Komponente eines Lieferanten oder Subunternehmers zurückzuführen ist –, können Sie dennoch haften: als Verkäufer, Händler oder Importeur des betroffenen Produkts. Diese Form der Haftung ist im internationalen Warenverkehr weit verbreitet. Wenn ein von Ihnen vertriebenes Produkt einen Mangel aufweist und dadurch ein Schaden entsteht, kann der Kunde oder ein Dritter Ansprüche direkt gegen Sie geltend machen.

Unsere Anwälte für internationales Handelsrecht unterstützen Sie dabei, geeignete vertragliche Schutzmechanismen vorzusehen – insbesondere durch Haftungsfreistellungsklauseln (Hold Harmless Clauses) in Ihren Verträgen mit Lieferanten und Subunternehmern.

Kommt es zu einem internationalen Streitfall auf dem Gebiet der Produkthaftung, vertreten unsere Anwälte für grenzüberschreitendes Prozessrecht Ihr Unternehmen – sei es vor staatlichen Gerichten oder Schiedsgerichten in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat. Bei Verfahren im Ausland arbeiten wir eng mit den ausländischen Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global zusammen, um Ihre Interessen erfolgreich zu verteidigen.

Welche Rechtsordnung gilt bei unlauterem Wettbewerb oder Internetdelikten gegen ein Unternehmen?

Im internationalen Kontext bestimmt sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach dem Ort, an dem der Schaden eintritt. Gerade bei Handlungen des unlauteren Wettbewerbs oder bei digital verwirklichten Delikten wirft diese Regelung zentrale Fragen auf: Wo genau tritt der wirtschaftliche Schaden ein? Auf welchem Markt entsteht die Beeinträchtigung?

Diese Zuordnung hat erhebliche Auswirkungen auf den Erfolg rechtlicher Schritte. Unsere Anwälte für internationales Wirtschaftsrecht analysieren sorgfältig, welche Rechtsordnung und welches Gericht für Ihre Interessen am günstigsten sind – und tragen so dazu bei, Ihre Erfolgschancen zu maximieren. Dabei begleiten wir Sie in Deutschland, Frankreich oder in einem Drittstaat – in enger Zusammenarbeit mit den ausländischen Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global.

Welche Rechtsordnung gilt bei einem rechtsmissbräuchlichen Abbruch internationaler Vertragsverhandlungen?

Kommt es auf internationaler Ebene zu einem rechtsmissbräuchlichen Abbruch von Vertragsverhandlungen, können unterschiedliche Rechtsordnungen in Betracht kommen: zum Beispiel das Recht des Vertrags, der bei erfolgreichem Abschluss gegolten hätte, das Recht des Ortes, an dem die Verhandlungen geführt wurden, oder das Recht des Landes, in dem der Schaden eingetreten ist.

Unsere Anwälte für internationales Wirtschaftsrecht analysieren sorgfältig den rechtlichen und strategischen Rahmen jedes Einzelfalls, um die bestmögliche prozessuale Vorgehensweise zu ermitteln und Ihre Rechte effektiv zu verteidigen – sei es in Deutschland, Frankreich oder in einem Drittstaat, stets in enger Zusammenarbeit mit den ausländischen Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global.

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