Litigation

Wie lassen sich gerichtliche Entscheidungen
durchsetzen?

Ein Urteil ist für Ihr Unternehmen in der Praxis nur dann hilfreich, wenn es auch vollstreckt werden kann. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der nationalen oder grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung von Urteilen oder Schiedssprüchen aus Frankreich, Deutschland oder einer anderen Rechtsordnung.

Wie vollstreckt man ein Urteil oder einen Schiedsspruch in Deutschland oder in Frankreich?

Unsere Anwälte für Prozessrecht setzen gesetzlich vorgesehene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch, insb. durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (Sachpfändung), Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Zwangshypothek, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung) sowie im Wege von Kontopfändungen und Lohnpfändungen. Je nach Land, in dem der Vollstreckungstitel vollstreckt werden soll, beraten unsere Anwälte Sie zur passenden Vorgehensweise, den zu erfüllenden Voraussetzungen und den zu erwartenden Fristen. Zudem unterstützen unsere Anwälte Sie bei der Erlangung eines vollstreckbaren Titels sowie in Exequatur-Verfahren, wenn eine ausländische (nicht europäische) Entscheidung in Deutschland oder Frankreich anerkannt und vollstreckt werden soll. Das Gleiche gilt für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Exequaturverfahren.

Wie sollte man vorgehen, wenn die Gegenpartei die Verpflichtungen aus einem Urteil (bzw. aus einem Schiedsspruch) nicht umsetzt?

Wird eine gerichtliche Entscheidung ignoriert oder bewusst nicht umgesetzt, können Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, insbesondere

  • Die Pfändung und Versteigerung von Vermögenswerten des Schuldners (bewegliche Gegenstände und Immobilien),
  • Die Kontopfändung, um direkt auf Bankguthaben zugreifen zu können,
  • Sonstige Forderungspfändungen, z. B. bei bestehenden Forderungen des Schuldners gegenüber Geschäftspartnern oder Lohnpfändung im Falle einer Privatperson

Unsere Anwälte für Zwangsvollstreckungsrecht beraten Sie bei der Auswahl des für Ihren Fall effizientesten Mittels der Zwangsvollstreckung.

Wie kann ein ausländisches Urteil (bzw. ein Schiedsspruch) anerkannt bzw. für vollstreckbar erklärt werden?

Ein in einem Drittstaat ergangenes Urteil (bzw. ein Schiedsspruch) entfaltet nicht automatisch Rechtswirkung im Inland. Unsere Anwälte für internationales Recht begleiten Sie durch das Anerkennungs- und Exequaturverfahren, um die Entscheidung im Inland für vollstreckbar erklären zu lassen. Unsere Anwälte prüfen die anwendbaren europäischen Verordnungen sowie internationalen Übereinkommen, wie etwa die Brüssel-Ia-Verordnung, das Lugano-Übereinkommen, die Haager Konvention oder das New Yorker Übereinkommen und unterstützen Sie bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen. Nach der Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung setzen unsere Anwälte die geeigneten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für Sie in der jeweiligen Rechtsordnung um.

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