Kurzarbeitergeld für Grenzgänger aus der Region „Grand Est“

Arbeitnehmer/innen aus Grenzregionen, die für ihre Arbeit von Frankreich nach Deutschland pendeln, können in Deutschland Kurzarbeitergeld (KUG) beanspruchen. Entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit. Ein Grenzgänger hat nur dann einen Bezugsanspruch, wenn die Kurzarbeit noch vor Grenzschließungen und Quarantänemaßnahmen eingeführt wurde. Dieser Anspruch steht ihm hingegen nicht zu, wenn die Kurzarbeit erst nach den Grenzschließungen und Quarantänemaßnahmen eingeführt worden ist.

Informationsschreiben – Kurzarbeitergeld (KUG) für Grenzgänger