International
Wie ist bei einem Rechtsstreit mit einem
ausländischen Geschäftspartner zu beachten –
vor staatlichen Gerichten und im Rahmen von
Schiedsgerichts-verfahren?
Im internationalen Geschäftsverkehr – etwa mit Kunden, Lieferanten oder Partnern im Ausland – kann es rasch zu Streitigkeiten kommen, zum Beispiel wegen offener Forderungen, Lieferverzögerungen oder mangelhafter Vertragserfüllung. Solche Konflikte sind regelmäßig komplexer, wenn mehrere Rechtsordnungen beteiligt sind. Deshalb ist es entscheidend, bereits vor Entstehung eines Konflikts durch wirksame Vertragsklauseln sicherzustellen, dass die Streitigkeit möglichst vor den staatlichen Gerichten im eigenen Land oder vor internationalen Schiedsgerichten ausgetragen wird.
Unsere Anwälte für internationales Prozessrecht und Schiedsgerichtsbarkeit Wirtschaftsrecht unterstützen Sie in allen Phasen der Streitvermeidung und Streitbeilegung: von der Verhandlung und Formulierung geeigneter und rechtswirksamer Gerichtsstandsklauseln (jurisdiction clauses) bzw. Schiedsklauseln (arbitration clauses) bis hin zur Entwicklung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie und Ihrer Begleitung im gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren – in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat. Wir arbeiten dabei eng mit den Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global zusammen.
Zusammenfassung
- Wie kann man eine unbezahlte Rechnung in einem anderen EU-Staat eintreiben?
- Welches Gericht ist zuständig, wenn ein Rechtsstreit internationalen Bezug hat?
- Was ist zu tun, wenn man vor ein ausländisches Gericht als Beklagter geladen wird?
- Was ist ein internationales Schiedsgerichtsverfahren und wozu dient es ?
- Welche Schiedsinstitutionen kommen in Betracht, wenn die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren vereinbaren?
- Wie formuliert man eine wirksame Schiedsvereinbarung im Vertrag (Schiedsklausel)?
- Wie vollstreckt man eine ausländische Gerichtsentscheidung oder einen ausländischen Schiedsspruch?
Wie kann man eine unbezahlte Rechnung in einem anderen EU-Staat eintreiben?
Innerhalb der EU steht mit dem Europäischen Mahnverfahren („European Order for Payment“) ein einfaches und effizientes Instrument zur Verfügung, um offene Forderungen gegenüber Schuldnern in anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) geltend zu machen – ohne persönliches Erscheinen vor Ort.
Dieses standardisierte Verfahren erlaubt es, grenzüberschreitende Geldforderungen schnell, kostengünstig und vollstreckbar durchzusetzen – mit automatischer Anerkennung in allen EU-Staaten.
Unsere Anwälte für internationales Prozessrecht übernehmen für Sie die vollständige Vorbereitung des Antrags zum Europäischen Mahnverfahren , reichen ihn beim zuständigen Gericht ein und begleiten Sie durch alle Schritte des Verfahrens.
Welches Gericht ist zuständig, wenn ein Rechtsstreit internationalen Bezug hat?
Die gerichtliche Zuständigkeit – also ob ein Streitfall vor deutschen, französischen oder ausländischen Gerichten verhandelt wird – richtet sich nach verschiedenen Faktoren: zum Beispiel dem Vorliegen einer ausschließlichen Gerichtsstandsklausel, der Rolle im Prozess (Kläger oder Beklagter), dem Erfüllungsort vertraglicher Pflichten (z. B. Lieferort) oder dem Ort des Schadenseintritts bei außervertraglichen Pflichtverletzungen.
Das europäische Verfahrensrecht sieht mit der Brüssel-Ia-Verordnung einheitliche Zuständigkeitsregeln vor, die in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) gelten und helfen, Gerichtszuständigkeitskonflikte zu lösen.
Unsere Anwälte für internationales Prozessrecht und Vertragsrecht analysieren Ihre Verträge und den konkreten Sachverhalt, um die für Ihre individuellen Interessen bestgeeignete Gerichtszuständigkeit festzulegen und durchzusetzen – in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat in enger Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global.
Was ist zu tun, wenn man vor ein ausländisches Gericht als Beklagter geladen wird?
Wird ein Unternehmen vor einem ausländischen Gericht verklagt, ist ein schnelles und strategisches Handeln entscheidend. Oft gelten kurze Fristen, um rechtzeitig auf die Klage zu reagieren – etwa durch eine Zuständigkeitsrüge, eine Verteidigung in der Sache oder durch die Einleitung einer außergerichtlichen Einigung.
Da jede nationale Zivilprozessordnung eigene Verfahrensregeln kennt, ist die genaue Kenntnis der prozessualen Anforderungen unabdingbar.
Unsere Anwälte für internationales Prozess- und Wirtschaftsrecht analysieren Ihren konkreten Sachverhalt und entwickeln in enger Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um Ihre individuelle Interessen zu wahren und finanzielle Risiken zu minimieren – sei es in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat.
Was ist ein internationales Schiedsgerichtsverfahren und wozu dient es ?
Das internationale Schiedsgerichtsverfahren in B2B-Angelegenheiten gehört – ebenso wie die internationale Wirtschaftsmediation – zu den alternativen Methoden der Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution / ADR) im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Es stellt eine äußerst wirksame Alternative zum klassischen staatlichen Gerichtsverfahren dar, da es bei B2B-Angelegenheiten eine Lösung internationaler Streitigkeiten ermöglicht, ohne sich der Zuständigkeit eines ausländischen nationalen Gerichts unterwerfen zu müssen. Stattdessen wird der Streit durch ein privates und supranationales Schiedsgericht gelöst, das aus einem Einzelschiedsrichter oder mehreren (in der Regel drei) Schiedsrichtern besteht.
Das internationale Schiedsverfahren bietet zahlreiche Vorteile, insbesondere im Hinblick auf die Neutralität des Schiedsgerichts im Hinblick auf die unterschiedliche Nationalität der Parteien, die Flexibilität des Verfahrens, die relative Schnelligkeit bis zum Erlass einer endgültigen und vollstreckbaren Entscheidung, die hohe Spezialisierung der Schiedsrichter, da diese von den Parteien auf der Grundlage ihrer technischen oder rechtlichen Kompetenzen ausgewählt werden, die Möglichkeit, das Verfahren in englischer oder ggf. auch einer anderen Sprache durchzuführen, die Vertraulichkeit des Verfahrens und die einfache Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen im Ausland. Die mit einem Schiedsverfahren verbundenen höheren administrativen Kosten können dabei durch die spezifische Effizienz und Schnelligkeit des Verfahrens ausgeglichen werden.
Ein Schiedsverfahren kommt allerdings nicht automatisch zur Anwendung, sondern setzt voraus, dass sich beide Parteien vertraglich darauf geeinigt haben – entweder im Rahmen einer im Ursprungsvertrag enthaltenen Schiedsklausel oder nach Entstehung des Konflikts durch eine separate Vereinbarung.
Es gibt zwei Formen des Schiedsverfahrens: das institutionelle Schiedsverfahren, bei dem eine Schiedsinstitution mit der Organisation des Verfahrens betraut wird, und das sogenannte „ad hoc“-Schiedsverfahren, bei dem die Parteien – mit Unterstützung ihrer Rechtsanwälte – das Verfahren eigenständig organisieren.
Unsere Anwälte im internationalen Schiedsverfahrensrecht unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung der Schiedsvereinbarung, bei der Einleitung eines institutionellen oder ad hoc-Schiedsverfahrens, während der gesamten Verfahrensdauer im Hinblick auf die Auswahl der Schiedsinstitution, der Benennung der Schiedsrichter, der Ausarbeitung und Überprüfung des Schiedsauftrags, der Erstellung von Schriftsätzen und der Vorbereitung und Zusammenstellung der Anlagen, der Prozessvertretung im Rahmen der Schiedsverhandlungen, der rechtlichen Auslegung der Entscheidung des Schiedsgerichts (Schiedsspruch) sowie bei der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs – in Frankreich, in Deutschland oder in einem Drittstaat. Wir arbeiten dabei eng mit den Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global zusammen.
Welche Schiedsinstitutionen kommen in Betracht, wenn die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren vereinbaren?
Wenn sich die Parteien in ihrem Vertrag für ein institutionelles Schiedsverfahren entscheiden möchten, stellt sich die Frage, welche Schiedsinstitution am besten geeignet ist, das Verfahren zu organisieren. Es gibt weltweit anerkannte Institutionen, die auf die Durchführung internationaler Schiedsverfahren spezialisiert sind, darunter etwa Einrichtungen mit Sitz in Paris (ICC), London (LCIA), Singapur (SIAC) oder Washington (CIRDI), insbesondere auch für Investitionsschutzverfahren zwischen Staaten und Investoren. In Frankreich stehen neben der weltweit bekannten Cour Internationale d‘Arbitrage de la CCI von Paris (ICC) weitere hochwertige Institutionen wie zum Beispiel das Centre d’arbitrage et de médiation de Paris (CAMP), die Association française d’arbitrage (AFA) mit Sitz in Paris sowie der Centre interprofessionnel de médiation et d’arbitrage (CIMA) in Lyon zur Verfügung, die sich auf nationale und internationale Verfahren spezialisiert haben.
In Deutschland ist die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit weniger stark diversifiziert und wird im Wesentlichen durch die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zentral wahrgenommen.
Die Auswahl der passenden Schiedsinstitution hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab: vom unternehmerischen Tätigkeitsfeld, vom Sitz und rechtlichen Profil des Vertragspartners, von der wirtschaftlichen Bedeutung des Falles sowie von etwaigen branchenspezifischen Anforderungen. Unsere Anwälte für internationales Schiedsverfahrensrecht helfen Ihnen bei der Auswahl der am besten geeigneten Schiedsinstitution und vertreten Ihre Interessen während des gesamten Schiedsverfahrens – sei es in Frankreich, in Deutschland oder in einem Drittstaat in enger Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global.
Wie formuliert man eine wirksame Schiedsvereinbarung im Vertrag (Schiedsklausel)?
Die Formulierung einer Schiedsvereinbarung erfordert höchste Präzision. Eine Schiedsklausel sollte zumindest die Art des Schiedsverfahrens – also ob ein institutionelles oder ein ad hoc-Schiedsverfahren angestrebt wird –, den Sitz des Schiedsgerichts, die Anzahl der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache sowie das anzuwendende Verfahrensrecht klar und eindeutig festlegen.
Wird ein institutionelles Schiedsverfahren gewählt, ist es zudem unerlässlich, die einvernehmlich von den Parteien gewählte Schiedsinstitution eindeutig zu benennen, die für einen reibungslosen Ablauf des Schiedsverfahrens verantwortlich ist. In der Praxis wird eine Schiedsklausel häufig durch eine sog. Mediationsklausel ergänzt, wonach vor der Einleitung des Schiedsgerichtsverfahren zunächst ein Mediationsverfahren zum Zwecke der einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit erfolglos durchgeführt werden muss.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch sinnvoll sein – unter Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Anforderungen – eine sogenannte „hybride“ Klausel zu gestalten, bei der die Elemente einer Gerichtsstandsklausel mit denen der Schiedsklausel kombiniert werden.
Unsere Anwälte im internationalen Vertrags- und Schiedsverfahrensrecht verhandeln und entwerfen für Sie eine rechtssichere und durchsetzbare Schiedsvereinbarung, die auf Ihre geschäftlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist und Ihre Interessen im Konfliktfall bestmöglich schützt – in Frankreich, in Deutschland oder einem Drittstaat in enger Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global.
Wie vollstreckt man eine ausländische Gerichtsentscheidung oder einen ausländischen Schiedsspruch?
Wenn eine gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidung zu Ihren Gunsten ergangen ist, stellt sich in vielen Fällen die Frage, wie diese im Ausland anerkannt und vollstreckt werden kann. d.h. insbesondere in dem Staat, in dem Ihr Unternehmen seinen Sitz hat oder in dem sich Vermögenswerte des Schuldners befinden.
Handelt es sich um eine Entscheidung eines staatlichen Gerichts innerhalb der Europäischen Union, ist die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich unkompliziert, da nach geltendem EU-Recht es keines gesonderten Exequaturverfahrens bedarf. Die Entscheidung ist bei Einhaltung bestimmter Formalitäten unmittelbar vollstreckbar und bedarf keiner zusätzlichen Anerkennung durch ein nationales Gericht.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn es sich um eine gerichtliche Entscheidung handelt, die außerhalb der Europäischen Union ergangen ist oder in einem Staat außerhalb der EU vollstreckt werden soll. In diesen Fällen ist regelmäßig ein sogenanntes Exequaturverfahren erforderlich, also ein gerichtliches Sekundär-Verfahren zur Anerkennung und Erteilung einer Vollstreckungsklausel, das auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Übereinkommen – soweit vorhanden – durchgeführt wird.
Bei der Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten wiederum andere Regeln. Zwar muss ein Schiedsspruch im internationalen Kontext stets im Rahmen eines Exequaturverfahrens für vollstreckbar erklärt werden, aber eine solche weltweite Durchsetzbarkeit ausländischer Schiedssprüche wird durch das sog. New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche bestens gewährleistet, da die rechtlichen Anforderungen für die Anerkennung und Vollstreckung vergleichsweise niedrig sind und dieses internationale Übereinkommen in mehr als 160 Staaten weltweit gilt.
Unsere Anwälte für internationales Prozess- und Vollstreckungsrecht beraten Sie umfassend zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen und vertreten Sie im Rahmen eines erforderlichen Exequaturverfahrens in Deutschland, in Frankreich oder in einem Drittstaat in enger Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global.
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