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Wie kann man die ausländischen Anforderungen
des Datenschutzes rechtssicher einhalten?

Sobald Ihr Unternehmen personenbezogene Daten – etwa von Kunden, Mitarbeitern oder Lieferanten – in einem anderen Land verarbeitet oder mit einem ausländischen Dienstleister zusammenarbeitet, müssen strenge Datenschutzvorschriften einhalten werden, zum Beispiel die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Europa. Viele andere Länder haben eigene Datenschutzgesetze, zum Beispiel der CCPA in den USA oder die LGPD in Brasilien.

Ein Verstoß gegen solche Vorschriften kann nicht nur zu hohen Geldbußen führen, sondern auch zu zivilrechtlichen Klagen von betroffenen Personen.

Unsere Anwälte für internationales Wirtschafts- und IT-Recht prüfen, ob Ihre Datenverarbeitungsvorgänge den geltenden Vorschriften entsprechen, und helfen Ihnen dabei, die Zusammenarbeit mit Dienstleistern und Kunden rechtskonform abzusichern – in Deutschland, Frankreich oder in einem Drittstaat, in enger Zusammenarbeit mit den ausländischen Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global. Wir beraten Sie insbesondere zur Einführung interner Datenschutzrichtlinien, zur notwendigen Dokumentation oder zur Erstellung datenschutzkonformer Verträge.

Ist der Transfer von Kundendaten ins Ausland erlaubt?

Es ist erlaubt – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt strenge Bedingungen vor, wenn personenbezogene Daten in ein Drittland außerhalb der EU übermittelt werden. Dabei muss entweder ein angemessenes Schutzniveau im Empfängerland bestehen (gemäß der Länderliste der Europäischen Kommission) oder es müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden – zum Beispiel durch standardisierte Vertragsklauseln, verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules / BCR) oder andere von der EU anerkannte Mechanismen. Unsere Anwälte für Datenschutzrecht unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung solcher Datenübertragungen. Wir entwerfen geeignete Vertragsklauseln, prüfen die Zulässigkeit des Datentransfers nach der DSGVO und stellen sicher, dass auch die nationalen Vorschriften des jeweiligen Empfängerlandes eingehalten werden.

Wer haftet, wenn ein ausländischer Dienstleister gegen Datenschutzvorgaben verstößt?

In der Regel haftet Ihr Unternehmen – als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung. Auch wenn der Verstoß auf ein Fehlverhalten Ihres ausländischen Auftragsverarbeiters zurückzuführen ist, bleiben Sie die erste Anlaufstelle für Aufsichtsbehörden und Betroffene.

Deshalb ist es entscheidend, Ihre Geschäftspartner sorgfältig auszuwählen und die vertraglichen Beziehungen mir ihnen rechtlich eindeutig und wirksam abzusichern.

Unsere Anwälte für internationales Datenschutzrecht unterstützen Sie dabei, Ihre Haftungsrisiken wirksam zu begrenzen – in Deutschland, Frankreich oder in einem Drittstaat, in enger Zusammenarbeit mit den ausländischen Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global.

Muss ein DSGVO-Vertreter in der Europäischen Union benannt werden?

Wenn Ihr Unternehmen außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, aber personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeitet, sind Sie verpflichtet, einen DSGVO-Vertreter innerhalb der EU zu benennen. Diese Person oder Einrichtung dient als zentraler Ansprechpartner für Datenschutzbehörden und betroffene Personen innerhalb der Union.

Unsere Anwälte für internationales Datenschutzrecht unterstützen Sie bei allen Schritten – von der Auswahl eines geeigneten Vertreters über die rechtssichere Gestaltung des Mandats bis hin zur Umsetzung Ihrer grenzüberschreitenden DSGVO-Pflichten. Wir beraten Sie umfassend – in Deutschland, Frankreich oder einem Drittstaat, in enger Zusammenarbeit mit den ausländischen Kolleginnen und Kollegen unseres Partnernetzwerkes a-Global.

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