Kündigung und Vergleich: Die Verjährungsfrist der Anfechtungsklage kann gehemmt werden
Human Resources
13 Mai 2026
Mit Urteil vom 09.04.2026 hat die Sozialkammer des französischen Kassationsgerichts (Cour de cassation) eine wichtige Klarstellung zum Verhältnis zwischen einem nach Ausspruch der Kündigung geschlossenen Vergleich und der Verjährungsfrist für die Klage gegen die Kündigung vorgenommen.
Nach Auffassung des Kassationsgerichts wird die Verjährungsfrist für die Erhebung einer Klage auf Anfechtung der Kündigung gehemmt, sobald der Vergleich einer solchen Klage entgegensteht. Die Hemmung beginnt mit der Unterzeichnung des Vergleichs und endet erst, wenn die Nichtigkeit des Vergleichs gerichtlich festgestellt worden ist.
Diese Entscheidung ist insbesondere für Arbeitnehmer von Bedeutung, die nach Ausspruch der Kündigung einen Vergleich mit ihrem Arbeitgeber geschlossen haben und dessen Wirksamkeit später anfechten möchten.
Die 12-Monatsfrist zur Anfechtung einer Kündigung
Im französischen Arbeitsrecht unterliegen Klagen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags einer Verjährungsfrist von 12 Monaten ab Zugang der Kündigung. Diese Frist ergibt sich aus Artikel L. 1471-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches (Code du travail).
Diese Frist ist sehr kurz. Sie zwingt den Arbeitnehmer, schnell zu handeln, wenn er seine Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht anfechten möchte.
Problematisch wird die Fristberechnung jedoch dann, wenn nach der Kündigung ein Vergleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgebergeschlossen wurde.
Vergleich und Anfechtung der Kündigung: Worin liegt die Schwierigkeit?
Ein Vergleich dient dazu, einen bestehenden oder künftigen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer endgültig beizulegen. Grundsätzlich hindert er die Parteien daran, eine Klage mit demselben Gegenstand zu erheben oder fortzuführen. Dies ergibt sich aus Art. 2052 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code civil), und wird vom französischen Kassationsgericht (Cour de cassation) regelmäßig bestätigt.
Ein Arbeitnehmer, der nach Ausspruch seiner Kündigung einen Vergleich unterzeichnet, befindet sich daher in einer besonderen Situation:
- Einerseits steht ihm der Vergleich entgegen, soweit er gerichtlich Ansprüche geltend machen möchte, die durch die Vereinbarung bereits geregelt wurden;
andererseits scheint die Zwölfmonatsfrist für die Anfechtung der Kündigung zunächst weiterzulaufen.
Vor dem Urteil vom 09.04.2026 führte dieses Zusammenspiel zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Ein Arbeitgeber konnte sich darauf berufen, dass die Klage des Arbeitnehmers verjährt sei, wenn dieser das zuständige Arbeitsgericht erst mehr als zwölf Monate nach Mitteilung der Kündigung anrief, selbst dann, wenn der Vergleich einer solchen Klage zunächst entgegenstand.
Die Lösung: Der Vergleich hemmt die Verjährung
Das Kassationsgericht stellt nunmehr klar, dass ein Vergleich ein Hindernis im Sinne von Art. 2234 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code civil) darstellen kann.
Nach dieser Vorschrift läuft die Verjährung nicht oder wird gehemmt, wenn die betroffene Person aufgrund eines Hindernisses, das insbesondere auf dem Gesetz, einem Vertrag oder höherer Gewalt beruht, an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
In der Praxis bedeutet dies: Solange der Vergleich besteht und nicht gerichtlich für nichtig erklärt wurde, kann er einer Klage des Arbeitnehmers entgegenstehen, soweit diese auf die Anfechtung der Kündigung oder auf Ansprüche gerichtet ist, die bereits durch den Vergleich geregelt wurden. Der Arbeitnehmer bleibt jedoch berechtigt, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs zu erheben. Wird die Nichtigkeit des Vergleichs festgestellt, entfällt das Hindernis, und die Verjährungsfrist für die kündigungsbezogene Klage läuft dann für die noch verbleibende Zeit weiter.
Daraus schließt das Kassationsgericht, dass die Verjährungsfrist:
- ab der Unterzeichnung des Vergleichs gehemmt wird;
- ab der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs weiterläuft.
Mit anderen Worten: Der Arbeitnehmer erhält keine neue vollständige Frist von 12 Monaten. Ihm verbleibt lediglich der bei Unterzeichnung des Vergleichs noch nicht abgelaufene Teil der Frist.
Hemmung oder Unterbrechung: ein wesentlicher Unterschied
Es ist wichtig festzuhalten, dass der Vergleich keine Unterbrechung der Verjährung bewirkt, sondern eine Hemmung.
Der Unterschied ist wesentlich: Die Hemmung hält den Lauf der Frist vorübergehend an, ohne die bereits verstrichene Zeit entfallen zu lassen. Dies sieht Art. 2230 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code civil) vor.
Die Unterbrechung hingegen lässt die Frist von Neuem beginnen.
Nichtigkeitsklage gegen den Vergleich: eine Frist von 5 Jahren
Dieses Prinzip steht im Zusammenhang mit einem weiteren wichtigen Urteil der französischen Sozialkammer des Kassationsgerichts (chambre sociale de la Cour de cassation) vom 08.10.2025.
In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof entschieden, dass die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vergleichs, der einen Streit über die Erfüllung oder Beendigung des Arbeitsvertrags beigelegt hat, der allgemeinen fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 2224 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code civil) unterliegt.
Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich 5 Jahre Zeit hat, um die Nichtigkeit des Vergleichs geltend zu machen. Die Nichtigkeit gerichtlich festgestellt, läuft die Verjährungsfrist für die Klage auf Anfechtung der Kündigung für die Zeit weiter, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vergleichs noch verblieben war.
Ein verstärkter Schutz für den Arbeitnehmer
Diese Rechtsprechung schützt den Arbeitnehmer vor einer besonders nachteiligen Situation.
Ohne Hemmung der Frist hätte ein Arbeitnehmer, der einen Vergleich unterzeichnet hat, eine Möglichkeit verlieren können, wegen der Kündigung Klage zu erheben — allein deshalb, weil die 12-Monatsfrist abgelaufen wäre, während der Vergleich seine Wirkungen entfaltete.
Wird der Vergleich später für nichtig erklärt, etwa aufgrund eines Mangels, der seine Wirksamkeit beeinträchtigt, behält der Arbeitnehmer nunmehr die Möglichkeit, Klage zu erheben, vorbehaltlich der verbleibenden Frist.
Der Vergleich kann daher nicht mehr als Schutzschild genutzt werden, um die Verjährung in der Praxis weiterlaufen zu lassen, während der Arbeitnehmer rechtlich an der Geltendmachung seiner Ansprüche gehindert ist.
Erhöhte Wachsamkeit für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber mahnt diese Entscheidung zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Ausarbeitung und Verhandlung von Vergleichen nach Ausspruch einer Kündigung.
Ein unzureichend gesicherter Vergleich kann den Arbeitgeber einem zeitlich aufgeschobenen Rechtsstreit aussetzen: Wird der Vergleich später für nichtig erklärt, kann der Arbeitnehmer nicht nur die Wirksamkeit der Vereinbarung in Frage stellen, sondern auch seine kündigungsbezogene Klage innerhalb der noch verbleibenden Frist weiterverfolgen.
Es ist daher insbesondere darauf zu achten:
- dass tatsächliche gegenseitige Zugeständnisse bestehen;
- dass der Gegenstand des Vergleichs klar bestimmt;
- dass keine übermäßig allgemeinen oder mehrdeutigen Verzichtserklärungen enthalten sind;
- dass die Voraussetzungen einer wirksamen Zustimmung eingehalten werden;
- dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den gezahlten Beträgen und den durch den Vergleich tatsächlich beseitigten Risiken besteht.
In der Praxis erinnert diese Rechtsprechung daran, dass der nach einer Kündigung geschlossene Vergleich ein nützliches Instrument zur Absicherung arbeitsrechtlicher Beziehungen bleibt. Er schützt den Arbeitgeber jedoch nur dann wirksam, wenn er rechtlich solide ausgestaltet ist.
Ein unpräziser, unausgewogener oder unzureichend begründeter Vergleich kann noch mehrere Jahre nach seiner Unterzeichnung angefochten werden und den Rechtsstreit über die Kündigung wieder eröffnen.
Unsere Rechtsanwälte begleiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Verhandlung, Ausarbeitung und Analyse von Vergleichen nach einer Kündigung. Ziel ist es, die geschlossenen Vereinbarungen rechtlich abzusichern, Anfechtungsrisiken frühzeitig zu erkennen und die Wirksamkeit der ausgehandelten Lösung zu gewährleisten.
Möchten Sie nach einer Kündigung einen Vergleich abschließen, anfechten oder rechtlich absichern? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei, um eine auf Ihre Situation zugeschnittene Begleitung zu erhalten.
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