Übertragung eines Geschäftsbetriebs bzw. Kundenstamms nach französischem Recht: Wegfall der zwingenden Angaben im Rahmen des Asset Deal Vertrages

Durch das Gesetz Nr. 2019-744 vom 19.07.2019 zur Vereinfachung, Klarstellung und Aktualisierung des Gesellschaftsrechts, welches am 21.07.2019 in Kraft getreten ist, sind die zwingenden Angaben weggefallen, die im Rahmen von Kaufverträgen über Geschäftsbetrieben (fonds de commerce) bzw. Kundenstämmen (clientèle) zu machen waren.

Zuvor musste gemäß Art. L. 141-1 a.F. des französischen Handelsgesetzbuches (code de commerce) der Vertrag über den Kauf eines Geschäftsbetriebs oder Kundenstamms zwingend besondere Angaben beinhalten. Fehlten diese Angaben, konnte der Verkäufer innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Vertrages die Nichtigkeit des Verkaufs geltend machen. Es handelte sich um die folgenden Angaben:

1°    Name des Verkäufers, Datum und Art des Verkaufs sowie Aufgliederung des Kaufpreises bzgl. der immateriellen Güter, der Ware und des Materials;

2°    Vorrechte und Pfandrechte betreffend den Geschäftsbetrieb;

3°    Umsatzzahlen der drei den Verkauf vorangehenden Jahresabschlüsse, wobei diese Anzahl entsprechend reduziert wird, sofern der Verkäufer weniger als drei Jahre Eigentümer des Geschäftsbetriebs gewesen ist;

4°    Höhe des erzielten Betriebsergebnisses für die letzten drei Jahre;

5°    Gewerbliche Mietvertrag, Unterzeichnungsdatum desselben, Dauer, Name und Anschrift des Vermieters und des Veräußerers, sofern vorhanden.

Das Gesetz vom 19.07.2019 hat den Art. L. 141-1 des französischen Handelsgesetzbuches abgeschafft. Es besteht nunmehr keine Pflicht mehr, die vorgenannten Angaben im Vertrag über den Kauf eines „fonds de commerce“ aufzunehmen.