Tagespauschalklauseln im französischen Arbeitsrecht (forfaits-jours) – Die notwendige Freiheit des Arbeitnehmers bei der Organisation seiner Arbeitszeit

Mit Urteil vom 27.03.2019 hat die Arbeitskammer des französischen Kassationsgerichtshofs ihre bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine vom Arbeitgeber vorgegebene verbindliche Arbeitszeitplanung mit einer jährlichen Tagespauschalklausel unvereinbar ist.

Gemäß Artikel L. 3121-58 des französischen Arbeitsgesetzbuches können Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit die im Unternehmen allgemein geltenden Arbeitszeiten nicht einhalten können und deshalb bei der Organisation ihrer Arbeitszeit frei sind, vereinbaren, dass sie eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr arbeiten (jährliche Tagespauschalklausel), ohne dabei die Arbeitszeiten zu konkretisieren.

Im vorliegenden Fall wurde eine solche jährliche Tagespauschalklausel zwischen den Arbeitsparteien vereinbart, obwohl die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber vorgegeben waren und der Arbeitnehmer folglich keinerlei Freiheit bei der Organisation seiner Arbeitszeit hatte (Cass. soc. 27.03.2019, n°17-31.715).