Schadensersatzansprüche mangels Niederschrift über das Fehlen von Kandidaten bei den Wahlen zur Arbeitnehmervertretung nach französischem Arbeitsrecht
Mit Urteil vom 08.01.2020 hat die Arbeitskammer des französischen Kassationsgerichtshofs erneut entschieden, dass Arbeitgeber, die es unterlassen, Wahlen zur Arbeitnehmervertretung durchzuführen, ihren Arbeitnehmern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind. Dabei müssen die Arbeitnehmer keinerlei Schaden nachweisen. Das Kassationsgericht führt weiter aus, dass das Ausbleiben einer Arbeitnehmervertretung im Betrieb nur durch eine Abwesenheitsmeldung im Falle des Fehlens von Kandidaten bei beiden Wahlgängen (sog. „procès-verbal de carence“) rechtfertigt werden kann.
Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist seinen Arbeitgeber verklagt. Dabei hat er Schadensersatz geltend gemacht und dies damit begründet, dass sein Arbeitgeber es unterlassen hat, Wahlen zur Arbeitnehmervertretung durchzuführen. Der Kassationsgerichtshof hat auf eine ständige Rechtsprechung zurückgegriffen, wonach „der Arbeitgeber, der pflichtwidrig keine Arbeitnehmervertretung bereitstellt und auch keine Niederschrift über die fehlende Kandidatur anfertigt, den Arbeitnehmern einen Schaden zufügt, der in der Vorenthaltung einer möglichen Arbeitnehmervertretung besteht.“ Der Kassationsgerichtshof hat außerdem ausgeführt, dass der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig ist, auch wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erst nach einer Zusammenarbeit von 18 Jahren und während der Kündigungsfrist auf die Wahlen zur Arbeitnehmervertretung aufmerksam gemacht und darüber hinaus keinerlei Schadensnachweis erbracht hat (Cass. soc., 08.01.2020, Nr. 18-20.591).