Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild: Allein die Feststellung einer Verletzung begründet einen Anspruch auf Schadenersatz

In ihrem Urteil vom 19. Januar 2022 gewährt die soziale Kammer des französischen Kassationshofs (Cour de cassation) dem Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild einen besonderen Schutz. Sie entscheidet, dass allein die Feststellung, dass das Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild verletzt wurde, einen Anspruch auf Schadensersatz begründet, ohne dass der Arbeitnehmer einen Schaden nachweisen muss.

Im vorliegenden Fall wurden zwei Arbeitnehmer zusammen mit dem gesamten Team fotografiert. Die Bilder sollten auf der Webseite des Unternehmens erscheinen. Als der Arbeitgeber sich weigerte, die Fotos zu entfernen, klagten die Arbeitsnehmer auf Löschung der Fotos. In der ersten Instanz hatte der Arbeitgeber schließlich zugestimmt, die Fotos zu entfernen.

Das Berufungsgericht wies die Klage der Arbeitnehmer auf Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild ab. Es stellte fest, dass die Arbeitnehmer nicht nachweisen konnten, dass ein bestimmter, direkter und rechtmäßiger Schaden durch die Löschfrist entstanden war. Der Kassationshof hebt das Urteil der Berufungsrichter auf der Grundlage von Artikel 9 des Zivilgesetzbuches (Code civil) auf: Um Schadenersatz zu erhalten, reicht die bloße Verletzung des Rechts am eigenen Bild aus, ungeachtet des Vorliegens eines Schadens (Cass. soc., 19 janvier 2022, n° 20-12.420).

https://www.courdecassation.fr/decision/61e7b7eba41da869de68a30e