Kein Fall von Mobbing bei Provokation durch Arbeitnehmer
Mit Urteil vom 24.01.2017 hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass eine Schmerzensgeldzahlung wegen Mobbings regelmäßig ausscheidet, wenn sich das gerügte Verhalten des Arbeitgebers als eine Reaktion auf eine Provokation des Arbeitnehmers darstellt. Vorliegend habe das Verhalten des Arbeitnehmers zu einem schwierigen, von Spannungen getragenen Klima mit der Geschäftsführung des Arbeitgebers beigetragen.
Darüber hinaus stellt das LAG erneut klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Mobbinghandlung der betroffene Arbeitnehmer trägt. Dieser muss konkrete Tatsachen vortragen, aus denen er das Mobbing ableitet. Ein pauschaler und wertender Vortrag ist nicht ausreichend (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017 – 1 Sa 6/16, BeckRS 2017, 110870).