Jährliches Überstundenkontingent im französischen Arbeitsrecht

Mangels einer Betriebsvereinbarung oder einer Branchenvereinbarung ist das Überstundenkontingent im französischen Recht auf 220 Stunden pro Jahr begrenzt (Art. D. 3121-24 des französischen Arbeitsgesetzbuches). Durch Betriebs- oder Branchevereinbarung darf ein vom gesetzlichen Überstundenkontingent abweichendes Überstundenkontingent festgelegt werden kann (Art. L. 3121-33 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

Auf Grundlage der Entscheidung des französischen Verfassungsrates vom 07.08.2008 (Cons. const. 07/08.2008, Nr. 2008-568 DC) hat der französische Kassationsgerichtshof durch Urteil vom 01.03.2017 entschieden, dass im Rahmen einer Betriebsvereinbarung von dem in einer Branchenvereinbarung vorgesehenen Überstundenkontingent abgewichen werden kann, selbst wenn die Branchenvereinbarung in zeitlicher Hinsicht vor der Betriebsvereinbarung geschlossen worden ist (Cass. soc. 01.03.2017, Nr. 16-10.047).

Somit ist die Kündigung einer zuvor abgeschlossenen Branchenvereinbarung nicht erforderlich.

Fazit: Durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung darf von dem in der Branchenvereinbarung vorgesehenen Überstundenkontingent abgewichen werden.