In dem Zeitraum zwischen Kündigung und Wiedereinstellung entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub

Mit Urteil vom 11.05.2017 hat die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationshofs entschieden, dass die Zeit zwischen Kündigung und Wiedereinstellung bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nicht zu berücksichtigen ist.

Wird die Kündigung für nichtig erklärt, wird das Arbeitsverhältnis wiederhergestellt. Im Hinblick auf den Anspruch auf Erholungsurlaub ist de Arbeitnehmer am Tage der Wiedereinstellung jedoch einem neueingestellten Arbeitnehmer gleichzustellen. Der Kassationshof entschied daher, dass der Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen Kündigung und Wiedereinstellung keinen Anspruch auf Erholungsurlaub erwirbt (Cass. soc., 11 mai 2017, n° 15-19.731).