FRANKREICH: Präzisierung der Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung beim Abschluss eines sog. „Vertrages zur beruflichen Absicherung“ („CSP-Vertrag“)
In Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten ist in Frankreich der Arbeitgeber verpflichtet, jedem Arbeitnehmer, dem er betriebsbedingt kündigen möchte, vor Kündigungsausspruch den Abschluss eines Vertrages zur beruflichen Absicherung (sog. „CSP-Vertrag“) anzubieten. Darüber hinaus hat während des Kündigungsverfahrens bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Annahme des „CSP-Vertrages“ dem Arbeitnehmer den Grund für die Kündigung schriftlich mitzuteilen.
In einem Urteil vom 05.04.2023 entschied die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichts auf der Grundlage von Art. R.1233-2-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs, dass im Falle einer betriebsbedingten Kündigung mit Abschluss des CSP-Vertrages durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von 15 Tagen nach CSP-Annahme den wirtschaftlichen Grund näher darlegen kann. Diese 15-tägige Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Annahme des CSP, da die Annahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnis führt.