Frankreich : Auszahlung von Urlaubstagen: Das Unternehmen kann bis Ende 2025 „zusätzliche Urlaubstage“ (RTT) zurückkaufen!

Der Artikel 5 des französischen Finanzberichtigungsgesetzes für 2022 sieht eine neue Regelung vor, nach der der Arbeitgeber, sofern er hierzu zustimmt, die sog. „zusätzlichen Urlaubstage“ (RTT) gegen einen Lohnzuschlag zurückkaufen kann. Dieser Lohnzuschlag muss mindestens dem im Unternehmen geltenden Zuschlagssatz für die erste Überstunde entsprechen (mindestens 10 % bei Vorliegen eines Tarifvertrags und 25 %, wenn kein Tarifvertrag vorliegt).

 

Diese Möglichkeit besteht in allen Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer, für einen Zeitraum von drei Jahren, der rückwirkend am 1. Januar 2022 beginnt und am 31. Dezember 2025 endet.

 

Die Arbeitnehmer, die von dieser Regelung profitieren, sind:

  • Arbeitnehmer, die aufgrund einer Vereinbarung oder eines Tarifvertrags einer „zusätzliche Urlaubstage oder -halbtage“ (RTT) Regelung unterliegen, einschließlich Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Arbeitszeitgestaltung tariflich vereinbarte Urlaubstage erhalten (Artikel L. 3121-41 bis L. 3121-47 des französischen Arbeitsgesetzbuchs);
  • Teilzeitbeschäftigte, die abwechselnd Vollzeitarbeitszeiten und Zeiten der Aussetzung des Arbeitsvertrags haben (Artikel L.3123-2 des Arbeitsgesetzbuchs).

 

Dagegen gilt diese Regelung nicht für:

  • Beschäftigte mit jährlicher Tagespauschale (forfait jours);
  • Urlaubstage oder halbe Urlaubstage, die auf einem Zeitsparkonto (compte épargne temps) angelegt wurden;
  • gleichwertige Ausgleichstage, die anstelle von Überstundenvergütung gewährt werden;
  • schon ausgeglichene Urlaubstage oder -halbtage.

 

Die Inanspruchnahme dieser Regelung unterliegt keiner gesetzlich vorgeschriebenen Formalität. Außerdem ist die Anzahl der Anträge auf Auszahlung der „zusätzlichen Urlaubstage“ (RTT) aus Arbeitnehmerseite nicht begrenzt, kann jedoch vom Arbeitgeber abgelehnt, oder nur teilweise gewährt werden.

Für die dem Arbeitnehmer gezahlten Zuschläge gelten die sozial- und steuerrechtlichen Regelungen für Überstunden. Diese Lohnzuschläge sind außerdem bis zu einem Höchstbetrag von 7.500,00 € von Sozialabgaben und Lohnsteuer befreit.

 

Ferner gilt für die Lohnzuschläge Folgendes:

  • Senkung der Arbeitnehmerbeiträge (Artikel L.241-17 des französischen Sozialversicherungsgesetzbuchs);
  • Befreiung von der Lohnsteuer nach den geltenden steuerlichen Regelungen (Artikel 81 quater des französischen Steuergesetzbuchs);
  • Pauschalabzug der Arbeitgeberbeiträge je nach Anzahl der Arbeitnehmer im Unternehmen (Artikel L 241-18 des französischen Sozialversicherungsgesetzbuchs).

 

Sie unterliegen jedoch der CSG und der CRDS und werden in den Betrag des steuerlichen Durchschnittsgehalt einbezogen.