Arbeitssicherheitsvertrag: Gültigkeit der Annahme durch den Arbeitnehmer und Mitteilung des wirtschaftlichen Grundes durch den Arbeitgeber

In einem Urteil vom 09.06.2021 hat der französische Kassationshof nähere Angaben zur Gültigkeit der Annahme eines Arbeitssicherheitsvertrags (CSP) durch den Arbeitnehmer am Tag dessen Vorstellung sowie zur Mitteilungsfrist des wirtschaftlichen Grundes der Kündigung des Vertrages in einem solchen Fall gemacht. (Cass. soc., 9 juin 2021, n°19-14.905).

 

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitnehmer den CSP am Tag seiner Vorstellung angenommen, ohne die dafür vorgesehene Bedenkzeit von 21 Tagen abzuwarten. Der Arbeitgeber hatte ihm aber erst 16 Tage später, d.h. 5 Tage vor Ende der Bedenkzeit den wirtschaftlichen Grund mitgeteilt. Der Arbeitnehmer erhebt folglich Einspruch gegen die Kündigung seines Vertrags, indem er dem Arbeitgeber eine zu späte Mitteilung des wirtschaftlichen Grunds vorwirft. Dagegen bringt der Arbeitgeber ein, dass die Annahme des CSP erst ab dem Tag seiner Vorstellung erfolgen kann und die Bedenkzeit erst ab dem Folgetag der Vorstellung des CSP zu laufen beginnt. Die Annahme ist daher ungültig.

 

Die Prozessrichter, gefolgt vom französischen Kassationshof, geben dem Arbeitnehmer Recht. Sie formulieren zwei klare Grundsätze:

 

  • Einerseits verbietet kein Text dem Arbeitnehmer den CSP am Tag seiner Vorstellung anzunehmen ;

 

  • andererseits, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Annahme über den wirtschaftlichen Grund der Kündigung informiert haben, wenn die Kündigung des Vertrags aus der Annahme eines CSP durch den Arbeitnehmer hervor geht. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei der Kündigung des Arbeitsvertrags um eine Kündigung ohne triftigen Grund.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Kündigung des Arbeitsvertrags um eine Kündigung ohne triftigen Grund.

 

Der Arbeitgeber sollte daher einer möglichen Annahme des CSP durch den Arbeitnehmer am Tag seiner Vorstellung vorgreifen. Die beste Lösung wäre es ihm den wirtschaftlichen Grund zeitgleich mit der Aushändigung der Dokumente betreffend des CSP zu nennen. Dies würde eine Kündigung ohne triftigen Grund und die damit verbundenen schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen für den Arbeitgeber vermeiden.