Anspruch auf Arbeitslosengeld im Anschluss an eine Kündigung durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer beruflichen Umorientierung: Festlegung der Voraussetzungen

Das französische Gesetz „Berufliche Zukunft“ Nr. 2018-771 vom 02.09.2018 sieht die Möglichkeit vor, dass ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann, sofern seine Kündigung im Zusammenhang mit dem Vorhaben einer beruflichen Umorientierung steht, die eine Umschulung oder die Gründung bzw. Übernahme eines Unternehmens voraussetzt. Zwei Rechtsverordnungen (Nr. 2019-796 und Nr. 2019-797) vom 26.07.2019 legen nunmehr die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitnehmer in den Genuss dieser Maßnahme kommen kann.

Ab dem 01.11.2019 hat der Arbeitnehmer daher Anspruch auf Arbeitslosengeld, selbst wenn er sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat, soweit:

    • er mindestens fünf Jahre ununterbrochen Vollzeit berufstätig gewesen ist;
    • er ein ernsthaftes berufliches Umorientierungsvorhaben nachweisen kann.

Der Kündigung durch den Arbeitnehmer muss darüber hinaus eine Beratung im Hinblick auf die berufliche Umorientierung und das damit zusammenhängende Vorgaben vorangehen. Diese Beratung wird durch eine der folgenden Organisationen durchgeführt:

    • Pôle emploi;
    • APEC;
    • Mission locale;
    • CAP emploi.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld wird von der örtlich zuständigen „Commission paritaire interprofessionnelle régionale (CPIR)“ bearbeitet, die die Ernsthaftigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die berufliche Umorientierung überprüft.

Wird dem Antrag auf Arbeitslosengeld zugesprochen, prüft die französische Agentur für Arbeit (Pôle emploi) spätestens nach sechs Monaten des Arbeitslosengeldbezugs die tatsächliche Umsetzung des beruflichen Vorhabens nach.