FRANKREICH: Präzisierung der Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung beim Abschluss eines sog. „Vertrages zur beruflichen Absicherung“ („CSP-Vertrag“)
Human Resources
20 Juli 2023

In Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten ist in Frankreich der Arbeitgeber verpflichtet, jedem Arbeitnehmer, dem er betriebsbedingt kündigen möchte, vor Kündigungsausspruch den Abschluss eines Vertrages zur beruflichen Absicherung (sog. „CSP-Vertrag“) anzubieten. Darüber hinaus hat während des Kündigungsverfahrens bzw. spätestens zum Zeitpunkt der Annahme des „CSP-Vertrages“ dem Arbeitnehmer den Grund für die Kündigung schriftlich mitzuteilen.
In einem Urteil vom 05.04.2023 entschied die Kammer für Arbeitssachen des französischen Kassationsgerichts auf der Grundlage von Art. R.1233-2-2 des französischen Arbeitsgesetzbuchs, dass im Falle einer betriebsbedingten Kündigung mit Abschluss des CSP-Vertrages durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Arbeitnehmers innerhalb von 15 Tagen nach CSP-Annahme den wirtschaftlichen Grund näher darlegen kann. Diese 15-tägige Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Annahme des CSP, da die Annahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnis führt.
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