Die wichtigsten Punkte der EU-Produkthaftungsrichtlinie
International
Products & Services
16 Oktober 2025

- Modernisierung des Rechtsrahmens in der EU – Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ersetzt die Richtlinie 85/374/EWG, um den technologischen Entwicklungen (Digitalisierung und KI) Rechnung zu tragen und gleichzeitig den Verbraucherschutz zu stärken.
- Ausweitung des Anwendungsbereichs auf digitale Produkte und immaterielle Elemente – Der Begriff „Produkt“ umfasst nun auch Elektrizität, Software (eingebettet oder eigenständig), KI, digitale Konstruktionsunterlagen (z. B. für 3D-Druck) und vom Hersteller kontrollierte digitale Dienste.
- Besonderer Umgang mit freier und Open-Source-Software – Freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt wurde, ist vom Anwendungsbereich ausgenommen, um Innovationen zu fördern. Wird sie jedoch in ein kommerzielles Produkt integriert, haftet der Hersteller dieses Produkts – nicht der ursprüngliche Entwickler.
- Erweiterung des Haftungsadressatenkreises – Die Haftung erstreckt sich auf die gesamte Liefer- und Vertriebskette: Hersteller, Importeure, Lieferanten, Bevollmächtigte, Logistikdienstleister, Anbieter von Online-Plattformen sowie jede Person, die ein Produkt wesentlich verändert hat.
- Haftung von Online-Plattformen – In Ergänzung zum Digital Services Act können Online-Plattformen, die Verkäufe zwischen Unternehmen und Verbrauchern ermöglichen, haftbar gemacht werden, wenn kein anderer Wirtschaftsakteur in der EU identifizierbar ist.
- Ausweitung des Schadensbegriffs – Neben Personen- und Sachschäden umfasst die Richtlinie nun auch medizinisch anerkannte psychische Gesundheitsschäden sowie den Verlust oder die Beschädigung nicht-beruflicher Daten. Schäden an beruflich genutzten Gütern, reine Vermögensschäden und immaterielle Schäden bleiben ausgeschlossen.
- Abschaffung des Selbstbehalts in Höhe von EUR 500,00 – Der in der Richtlinie von 1985 vorgesehene Selbstbehalt in Höhe von EUR 500,00 bei Sachschäden entfällt, wodurch Geschädigte künftig ohne Mindestgrenze vollständig entschädigt werden können.
- Lockerung der Beweisregeln – Es werden Vermutungen zu Produktfehlern und Kausalität eingeführt, um die Beweislast der Opfer zu erleichtern – insbesondere bei offensichtlichen Fehlfunktionen oder technisch komplexen Fällen. Der zu berücksichtigende Zeitpunkt für die Fehlerhaftigkeit kann verschoben werden, wenn der Hersteller nach dem Inverkehrbringen weiter Kontrolle über das Produkt ausübt.
- Einführung eines Verfahrens zur Offenlegung von Beweismitteln („Discovery“) – Geschädigte können die Offenlegung von Beweismitteln durch den Beklagten verlangen, um das Informationsungleichgewicht auszugleichen – unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und Vertraulichkeit. Das Verfahren gilt wechselseitig auch zugunsten des Beklagten.
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