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Wie erschließt man neue Märkte und sichert
globale Handelsprozesse ab?
Der Aufbau und die Steuerung internationaler Vertriebs- und Lieferstrukturen erfordern nicht nur strategisches Denken, sondern auch fundierte Kenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere im deutsch-französischen Wirtschaftsraum. Ob beim Eintritt in den französischen oder deutschen Markt, bei der Zusammenarbeit mit Vertriebspartnern oder bei der Gestaltung von Import-/Exportprozessen: Unternehmen müssen rechtliche, kulturelle und logistische Herausforderungen meistern. Unsere Anwälte für internationales Vertrags- und Vertriebsrecht begleiten Sie beim Aufbau und der rechtssicheren Ausgestaltung Ihrer Vertriebs- und Lieferkettenstrukturen – mit besonderer Expertise im deutsch-französischen Handelsverkehr und einem weitreichenden Verständnis für grenzüberschreitende Geschäftsprozesse.
Zusammenfassung
- Wie baut man ein Vertriebsnetz in Frankreich oder Deutschland auf?
- Worin bestehen die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Einsatz eines Handelsvertreters und eines Vertriebshändlers?
- Wie sichert man seine Lieferkette im internationalen Handel ab?
- Warum sollten Import- und Exportverträgen stets nach dem vereinheitlichte UN-Kaufrecht abgeschlossen werden?
- Was muss man im Bereich Import, Export und Zoll rechtlich beachten?
- Wie verfasst man allgemeine Export- / Importbedingungen?
Wie baut man ein Vertriebsnetz in Frankreich oder Deutschland auf?
Um erfolgreich auf dem französischen oder deutschen Markt Fuß fassen zu können, muss man die passende Vertriebsstrategie wählen – sei es durch Franchise, Exklusivvertrieb, Handelsvertreter oder andere Modelle. Dabei sollte man nicht nur wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen, sondern auch die jeweiligen rechtlichen Rahmenbedingungen. Unsere Anwälte für internationales Vertrags- und Vertriebsrecht unterstützen Sie bei der Auswahl der optimalen Vertriebsform und bei der rechtssicheren Ausarbeitung der entsprechenden Verträge, um eine solide und tragfähige Vertriebsstruktur aufzubauen.
Worin bestehen die grundsätzlichen Unterschiede zwischen dem Einsatz eines Handelsvertreters und eines Vertriebshändlers?
Der Handelsvertreter vermittelt gegen Provision die Warenkäufe, ohne selbst Mitglied der Vertragskette zu sein. Beim Einsatz eines Handelsvertreters kommen die Warenkäufe somit unmittelbar zwischen dem verkaufenden Unternehmen und den B2B-Kunden im Ausland zustande. Da der Handelsvertreter dafür sorgt, dass das verkaufende Unternehmen sich einen eigenen Kundenstamm im Ausland aufbauen kann, kann der Handelsvertreter bei Beendigung seines Handelsvertretervertrages nach europäischem Recht einen Entschädigungs- oder Ausgleichsanspruch vom verkaufenden Unternehmen verlangen. Die Rechtswahl ist dabei entscheidend, da z.B. nach französischem Handelsvertreterrecht nach der Rechtsprechung eine ungleich höhere Entschädigung zu zahlen ist als nach deutschem Handelsvertreterrecht. Beim Einsatz eines Vertriebshändlers gibt es keine Provision und keinen Entschädigungs- bzw. Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung, da der Vertriebshändler in die Lieferkette integriert ist, d.h. der Vertriebshändler (z.B. Exporteur oder Importeur zwischen zwei Ländern) kauft vom Unternehmen die Waren ein und verkauft diese auf dem ausländischen Markt.
Unsere Anwälte für Handelsrecht helfen Ihnen, den Durchblick zu behalten.
Wie sichert man seine Lieferkette im internationalen Handel ab?
Internationale Lieferketten sind komplex und mit rechtlichen sowie logistischen Risiken verbunden. Um Unterbrechungen und Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man klare Verträge mit Lieferanten und Spediteuren abschließen und regulatorische Anforderungen frühzeitig berücksichtigen. Unsere Anwälte für internationales Handelsrecht unterstützen Sie beim Vertragsmanagement, bei der Risikobewertung und der rechtlichen Absicherung Ihrer Lieferbeziehungen, damit Ihre Abläufe reibungslos und zuverlässig funktionieren.
Warum sollten Import- und Exportverträgen stets nach dem vereinheitlichte UN-Kaufrecht abgeschlossen werden?
Das vereinheitlichte UN-Kaufrecht vom 11. April 1980 (Convention on International Sales of Goods – CISG) ermöglicht international tätigen Vertragspartnern, ihre Import- und Exportgeschäfte (grenzüberschreitende Warenkaufverträge) einem in mittlerweile über 80 Vertragsstaaten gültigen einheitlichen Kaufrecht zu unterstellen. Somit entfällt zumindest für die wichtigsten vertraglichen Aspekte die Notwendigkeit, sich auf ein nationales Kaufrecht (des Käufers oder Verkäufers) zu einigen. Die Vertragsverhandlungen werden dadurch massiv erleichtert. Außerdem bietet das UN-Kaufrecht den Vorteil, dass man nahezu alle vertraglichen Aspekte einer Geschäftsbeziehung individuell regeln kann. Wichtig ist dies vor allem dann, wenn man geeignete Haftungsausschluss- und begrenzungsklauseln mit einem ausländischen Geschäftspartner verhandelt. Das UN-Kaufrecht dient somit der nachhaltigen Rechtsoptimierung und sollte deshalb in allen internationalen Kaufbeziehungen (bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Export und Import sowie der Gestaltung von Rahmenkaufverträgen und Einzelwarenabrufen) verwendet werden. Eine ausdrückliche Wahl des UN-Kaufrechtes ist in den allermeisten Fällen dabei nicht erforderlich, da das UN-Kaufrecht zumeist automatisch zur Anwendung kommt, soweit die Parteien es nicht ausdrücklich vertraglich ausschließen. Zur Komplettierung einer größtmöglichen Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Warenkäufen kann das UN-Kaufrecht ferner durch eine nach internationalen Standards formulierte Gerichtsstands- oder Schiedsgerichtsklausel sinnvoll ergänzt werden.
Unsere Anwälte für internationales Handelsrecht helfen Ihnen, den Durchblick zu behalten.
Was muss man im Bereich Import, Export und Zoll rechtlich beachten?
Der internationale Warenverkehr ist durch komplexe gesetzliche Rahmenbedingungen geprägt. Unternehmen, die importieren oder exportieren, müssen sicherstellen, dass ihre Prozesse den geltenden zollrechtlichen Vorschriften entsprechen. Unsere Anwälte für internationales Vertragsrecht unterstützen Sie dabei, Ihre Handelsabläufe rechtskonform zu gestalten, Ihre Unterlagen ordnungsgemäß zu strukturieren und Ihre Pflichten im deutsch-französischen sowie europäischen Kontext sicher zu erfüllen.
Wie verfasst man allgemeine Export- / Importbedingungen?
Allgemeine Exportbedingungen sind ein wesentliches Instrument zur Steuerung internationaler Verkäufe und zur Minimierung rechtlicher Risiken. Unklar oder unvollständig formulierte Exportbedingungen können zu teuren Rechtsstreitigkeiten führen und die Vertragserfüllung im Ausland erheblich erschweren. Unsere auf das internationale Handelsrecht spezialisierten Anwälte unterstützen Sie bei der Erstellung und Überarbeitung Ihrer allgemeinen Exportbedingungen – stets im Einklang mit deutschem, französischem und internationalem Recht. Aufgrund der größeren Vertragsfreiheit im internationalen Geschäftsverkehr lassen sich Vertragsklauseln bei Export- und Importgeschäften nachhaltig optimieren und Haftungsthemen gezielter verhandeln.
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